Garantiebestimmungen

Diese Garantiebestimmungen gelten ausschliesslich für Instandsetzungen von Karosserieschäden an Automobilen (ohne leichte Nutzfahrzeuge), welche perfekt ausgeführt werden. Es bleibt dem Swissgarantbetrieb vorbehalten, bei speziellen Aufträgen (zweckmässige, günstigere Instandsetzungsvarianten) abweichende Bestimmungen festzulegen. Abweichende Ausführungen werden entsprechend bezeichnet und auf der Rechnung vermerkt.

Beispiel: Zweckmässige Instandsetzung mit Garantiegewährung 1 Jahr.

Die Bestimmungen haben für alle Aufträge Gültigkeit, welche von einem privaten oder geschäftlichen Endkunden in Auftrag gegeben werden. Für Aufträge, bei denen der ausführende Betrieb als Subunternehmer fungiert oder für zugesteuerte Schäden, gelten diese Bestimmungen nicht. In diesem Fall kommt der Vertrag zwischen Subunternehmer und Vermittler/Auftraggeber (Garagenbetrieb oder Versicherung) zur Anwendung. Wurde kein Vertrag abgeschlossen, gelten für diese Aufträge die Bestimmungen gemäss OR 367 und 371. Die Garantie bleibt bestehen, so lange ein Fahrzeug in der Schweiz immatrikuliert ist.

Gedeckt sind alle Mängel, welche aufgrund einer fehlerhaften Bearbeitung entstanden sind. Schäden durch äussere Einflüsse wie Insektenkot, aggressive Flüssigkeiten, physikalische Einwirkungen usw. sind von der Garantie ausgenommen. Der Reparaturbereich muss - wie auch das Fahrzeug im Allgemeinen - regelmässig gepflegt und gewartet werden. Die Pflege der Lackierung ist für die Prophylaxe von Beschädigungen wichtig. Wird diese vernachlässigt, können die Folgeschäden erheblich sein. Nicht nur das vorzeitige Verblassen und Ausbleichen können auf eine mangelnde Pflege zurückzuführen sein, sondern auch vorzeitige Korrosion oder sonstige Schäden.

Der Fahrzeughalter verpflichtet sich, allfällige Schäden unverzüglich nach deren Feststellung zu melden. Werden festgestellte Schäden nicht behoben und verschlimmert sich dadurch der Zustand, kann der Swissgarantbetrieb den Garantieanspruch voll oder teilweise ablehnen.

Der eingetretene Schaden muss in einem kausalen Zusammenhang mit den ausgeführten Arbeiten stehen. Mängel, welche auch ohne den entsprechenden Eingriff entstanden wären, sind von der Garantie ausgeschlossen.

Beispiel: Für Korrosionsschäden, welche fahrzeugspezifisch sind und auch ohne Beschädigungen respektive Instandsetzung entstanden wären, besteht keine Garantiedeckung.

Bei eingebauten elektronischen und sonstigen Bauteilen wie:

• Steuergeräte

• Airbags

• Navigationssysteme

• Leuchteinheiten

• usw.

beschränkt sich die Garantie auf die Garantiedauer des Teilelieferanten. Swissgarantbetriebe verwenden ausschliesslich Originalersatzteile.

Diese Garantiebestimmungen haben Gültigkeit für Instandsetzungen aufgrund eines Unfall-, Blech-, Lack-, Hagel- oder Glasschadens. Für Arbeiten, welche nicht aufgrund eines plötzlich eintretenden Schadenereignisses ausgeführt wurden, gelten sie nicht. Dies sind unter Anderem:

• Restaurationen und Rostreparaturen

• Tuning

• Umbauten und Abänderungen

• Umlackierungen

• Beschriftungen

• Folierungen

• Einbau von Zubehör

• Fahrzeugbau

• usw.

Die obige Aufzählung ist nicht abschliessend. Ist eine Einigung zwischen Leistungsträger und Kunde nicht möglich, kann der ausführende Reparaturbetrieb oder der Fahrzeughalter die IG Swissgarant als Ombudsstelle für eine Beurteilung beiziehen.

Der Anspruchsteller erhält mit der Rechnungsstellung alle notwendigen Unterlagen zugestellt. Diese sind bei einer Geltendmachung von Forderungen beizubringen.

Existiert ein Unternehmen nicht mehr und ist kein Rechtsnachfolger in die Verpflichtungen eingetreten, werden berechtigte Forderungen von der IG Swissgarant getragen. Die Instandsetzung erfolgt durch einen von Swissgarant definierten Betrieb. Die IG Swissgarant trägt ausschliesslich die Behebung des Mangels. Weiterreichende Forderungen wie Schadenersatz, Mobilitätskosten, Folgekosten usw. sind nicht gedeckt. Dieses Forderungsrecht besteht ausschliesslich für Aufträge, welche von einem privaten oder geschäftlichen Endkunden gestellt werden. Für Forderungen, bei welchen das Unternehmen als Subunternehmer fungierte oder bei vermittelten Aufträgen durch schadensteuernde Versicherungsgesellschaften, wird seitens der IG Swissgarant keine Gewährleistung und kein Support geboten.

Ist eine Einigung zwischen Fahrzeughalter und Swissgarantbetrieb auch mit Beizug der IG Swissgarant als Vermittlungsstelle nicht möglich, wird als ausschliesslicher Gerichtsstand der Sitz des Swissgarantbetriebes bestimmt.

Sollte eine Bestimmung dieser Garantiebestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Diese Bestimmungen treten am 11. Mai 2010 in Kraft.